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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §68 Abs1;Rechtssatz
Unterscheidet sich das verfahrensgegenständliche Bauprojekt vom früheren Projekt nur insoweit, als es um 0,70 m länger ist, der Abstand von der südlichen Grundgrenze nun 10 m statt zuvor 8 m beträgt (hier bei einer Grundstücksgröße von 540,8 m2) und die Kelleraußenwände talseits oberirdisch zutage treten, während das zuvor geplante Gebäude zwar nicht unterkellert war, aber talseits (das Gebäude ist abfallend) auf Säulen stand, so liegt angesichts der Ähnlichkeit beider Projekte keine wesentliche Sachverhaltsänderung hinsichtlich dieser Aspekte vor.
Schlagworte
Zurückweisung wegen entschiedener SacheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1992060270.X04Im RIS seit
21.06.2001Zuletzt aktualisiert am
01.07.2010