RS Vwgh 1994/6/30 92/06/0270

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.06.1994
beobachten
merken

Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82006 Bauordnung Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs1;
BauO Stmk 1968 §3;
BauO Stmk 1968 §61 Abs1 impl;
BauO Stmk 1968 §62 Abs1 impl;

Rechtssatz

Unterscheidet sich das verfahrensgegenständliche Bauprojekt vom früheren Projekt nur insoweit, als es um 0,70 m länger ist, der Abstand von der südlichen Grundgrenze nun 10 m statt zuvor 8 m beträgt (hier bei einer Grundstücksgröße von 540,8 m2) und die Kelleraußenwände talseits oberirdisch zutage treten, während das zuvor geplante Gebäude zwar nicht unterkellert war, aber talseits (das Gebäude ist abfallend) auf Säulen stand, so liegt angesichts der Ähnlichkeit beider Projekte keine wesentliche Sachverhaltsänderung hinsichtlich dieser Aspekte vor.

Schlagworte

Zurückweisung wegen entschiedener Sache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1992060270.X04

Im RIS seit

21.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten