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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §68 Abs1;Rechtssatz
Mangels entsprechender gesetzlicher Anordnung in § 3 Abs 3 Stmk BauO 1968 ist in der Widmungsbewilligung über die Raumaufteilung sowie über die Anordnung der Fenster und Türen nicht abzusprechen, sodaß diesbezügliche Unterschiede zur Beurteilung der Identität der Sache rechtsunerheblich sind.
Schlagworte
Zurückweisung wegen entschiedener SacheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1992060270.X03Im RIS seit
21.06.2001Zuletzt aktualisiert am
01.07.2010