RS Vwgh 1994/6/30 92/06/0270

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Veröffentlicht am 30.06.1994
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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82006 Bauordnung Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs1;
BauO Stmk 1968 §3 Abs3;

Rechtssatz

Mangels entsprechender gesetzlicher Anordnung in § 3 Abs 3 Stmk BauO 1968 ist in der Widmungsbewilligung über die Raumaufteilung sowie über die Anordnung der Fenster und Türen nicht abzusprechen, sodaß diesbezügliche Unterschiede zur Beurteilung der Identität der Sache rechtsunerheblich sind.

Schlagworte

Zurückweisung wegen entschiedener Sache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1992060270.X03

Im RIS seit

21.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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