RS Vwgh 1994/6/30 94/09/0035

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Veröffentlicht am 30.06.1994
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;
VStG §24;
VStG §44a Z1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/11/27 88/04/0015 1

Stammrechtssatz

Sache iSd § 66 Abs 4 AVG ist die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des Bescheides der Unterbehörde gebildet hat (Hinweis E 29.11.1971, 1957/70, VwSlg 8123 A/1971). Im Verwaltungsstrafverfahren ist daher die Berufungsbehörde nicht berechtigt, in ihrem Berufungsbescheid dem Berufungswerber eine andere Tat zur Last zu legen, als er im erstbehördlichen Straferkenntnis schuldig erkannt wurde (Hinweis E 2.10.1989, 89/04/0073).

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme VerwaltungsstrafrechtSpruch der Berufungsbehörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994090035.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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