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L6 Land- und ForstwirtschaftNorm
B-VG Art83 Abs2 / ZuständigkeitLeitsatz
Versagung der grundverkehrsbehördlichen Zustimmung zu einem Rechtserwerb von Todes wegen durch Ausländer; Zuständigkeit der belangten Behörde infolge der durch Erk. VfSlg. 11777/1989 unangreifbar gewordenen Bestimmung des §3 Abs2 lita zweiter Halbsatz Tir. GVG 1983 idF LGBl. 69/1983 gegeben; keine Entziehung des gesetzlichen Richters; keine denkunmögliche GesetzesanwendungRechtssatz
Mit dem Vorbringen, daß der Rechtserwerb nicht genehmigungspflichtig sei, wird der Sache nach geltend gemacht, daß sich die belangte Behörde eine ihr nicht zustehende Zuständigkeit angemaßt habe, was - zutreffendenfalls - die Beschwerdeführer im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt hätte.
Mit Recht geht die belangte Behörde davon aus, daß sich die Worte "in gerader Linie" im zweiten Halbsatz des §3 Abs2 Tir. GVG 1983 sowohl auf (Bluts-)Verwandte als auch auf Verschwägerte bezieht (mit Hinweis auf E v 30.06.88, G241/87 ua.).
Auf dem Boden der bis 30.06.1989 (vgl. das eben zitierte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes) unangreifbaren Bestimmung des §3 Abs2 lita zweiter Halbsatz Tir. GVG 1983 war die belangte Behörde zuständig, den angefochtenen Bescheid zu erlassen.
Denkmögliche Annahme des Zutreffens der Untersagungstatbestände des §4 Abs2 lita und litb Tir. GVG 1983.
Schlagworte
Ausländergrunderwerb, VfGH / PrüfungsmaßstabEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1989:B284.1989Dokumentnummer
JFR_10109075_89B00284_01