RS Vfgh 1989/9/25 B284/89

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Veröffentlicht am 25.09.1989
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Index

L6 Land- und Forstwirtschaft
L6800 Ausländergrunderwerb, Grundverkehr

Norm

B-VG Art83 Abs2 / Zuständigkeit
B-VG Art144 Abs1 / Prüfungsmaßstab
StGG Art5 / Verwaltungsakt / Verletzung keine
Tir GVG 1983 §3 Abs2 lita
Tir GVG 1983 §4 Abs2 lita und litb

Leitsatz

Versagung der grundverkehrsbehördlichen Zustimmung zu einem Rechtserwerb von Todes wegen durch Ausländer; Zuständigkeit der belangten Behörde infolge der durch Erk. VfSlg. 11777/1989 unangreifbar gewordenen Bestimmung des §3 Abs2 lita zweiter Halbsatz Tir. GVG 1983 idF LGBl. 69/1983 gegeben; keine Entziehung des gesetzlichen Richters; keine denkunmögliche Gesetzesanwendung

Rechtssatz

Mit dem Vorbringen, daß der Rechtserwerb nicht genehmigungspflichtig sei, wird der Sache nach geltend gemacht, daß sich die belangte Behörde eine ihr nicht zustehende Zuständigkeit angemaßt habe, was - zutreffendenfalls - die Beschwerdeführer im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt hätte.

Mit Recht geht die belangte Behörde davon aus, daß sich die Worte "in gerader Linie" im zweiten Halbsatz des §3 Abs2 Tir. GVG 1983 sowohl auf (Bluts-)Verwandte als auch auf Verschwägerte bezieht (mit Hinweis auf E v 30.06.88, G241/87 ua.).

Auf dem Boden der bis 30.06.1989 (vgl. das eben zitierte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes) unangreifbaren Bestimmung des §3 Abs2 lita zweiter Halbsatz Tir. GVG 1983 war die belangte Behörde zuständig, den angefochtenen Bescheid zu erlassen.

Denkmögliche Annahme des Zutreffens der Untersagungstatbestände des §4 Abs2 lita und litb Tir. GVG 1983.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Ausländergrunderwerb, VfGH / Prüfungsmaßstab

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1989:B284.1989

Dokumentnummer

JFR_10109075_89B00284_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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