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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ZustG §16 Abs1;Rechtssatz
Der Umstand, daß ungefähr zur gleichen Zeit an einer anderen Abgabestelle (zulässig) zugestellt werden konnte, sagt für sich allein nichts über eine Unzulässigkeit der Zustellung an einer anderen Abgabestelle aus, da nach § 4 ZustG zum gleichen Zeitpunkt an mehreren Orten eine Abgabestelle im Sinne dieses Gesetzes vorliegen kann, an dem die Sendung dem Empfänger zugestellt werden darf.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994060126.X01Im RIS seit
20.11.2000