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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AsylG 1991 §1 Z1;Rechtssatz
Der Asylwerber (hier: iranischer Staatsangehöriger) gesteht selbst zu, daß er zunächst weder in Österreich zu bleiben, noch sich anläßlich seiner niederschriftlichen Erstbefragung als Asylwerber zu präsentieren getrachtet habe, und erst aufgrund seines gescheiterten Versuches, in die Vereinigten Staaten zu emigrieren, beschlossen habe, als Flüchtling in Österreich zu bleiben. Diese bloß inneren, bislang aber nach außen in keiner Weise in Erscheinung getretenen und überdies auch unerheblichen Gründe, die nach den erstmals in der Beschwerde dargelegten Ausführungen den Asylwerber bewogen haben sollen, seine Fluchtgründe in erster Instanz nur unvollständig bzw nicht ausreichend darzulegen, können jedoch weder der ermittelnden Behörde als Verfahrensfehler angelastet werden noch durfte der Asylwerber aus dieser nun ins Treffen geführten Willensentscheidung für sich das Recht ableiten, in erster Instanz verabsäumtes Sachvorbringen in seiner Berufung nachzuholen (Hinweis E 21.4.1994, 94/19/1062).
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Änderung von Anträgen und Ansuchen im Berufungsverfahren Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung MitwirkungspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994190369.X01Im RIS seit
20.11.2000