RS Vwgh 1994/7/4 94/19/0369

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.07.1994
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1991 §1 Z1;
AsylG 1991 §11;
AsylG 1991 §14 Abs1;
AsylG 1991 §20 Abs1;
AsylG 1991 §20 Abs2;
AVG §37;
AVG §63 Abs3;
AVG §66 Abs4;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Rechtssatz

Der Asylwerber (hier: iranischer Staatsangehöriger) gesteht selbst zu, daß er zunächst weder in Österreich zu bleiben, noch sich anläßlich seiner niederschriftlichen Erstbefragung als Asylwerber zu präsentieren getrachtet habe, und erst aufgrund seines gescheiterten Versuches, in die Vereinigten Staaten zu emigrieren, beschlossen habe, als Flüchtling in Österreich zu bleiben. Diese bloß inneren, bislang aber nach außen in keiner Weise in Erscheinung getretenen und überdies auch unerheblichen Gründe, die nach den erstmals in der Beschwerde dargelegten Ausführungen den Asylwerber bewogen haben sollen, seine Fluchtgründe in erster Instanz nur unvollständig bzw nicht ausreichend darzulegen, können jedoch weder der ermittelnden Behörde als Verfahrensfehler angelastet werden noch durfte der Asylwerber aus dieser nun ins Treffen geführten Willensentscheidung für sich das Recht ableiten, in erster Instanz verabsäumtes Sachvorbringen in seiner Berufung nachzuholen (Hinweis E 21.4.1994, 94/19/1062).

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Änderung von Anträgen und Ansuchen im Berufungsverfahren Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994190369.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten