RS Vwgh 1994/7/4 94/19/1134

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.07.1994
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1968 §1;
AsylG 1991 §1 Z1;
AVG §13a;
AVG §37;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 91/01/0216 E 20. Mai 1992 RS 5

Stammrechtssatz

Enthält das Vorbringen des Asylwerbers einen hinreichend deutlichen Hinweis auf den Sachverhalt, der für die Geltendmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung im Sinne der Konvention in Betracht kommt, so entspricht die Behörde der ihr gem § 37 AVG obliegenden Verpflichtung, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben nur dann, wenn sie allenfalls vorhandene Zweifel über den Inhalt und die Bedeutung des Vorbringens des Asylwerbers durch entsprechende Erhebungen, insbesondere ergänzende Befragung beseitigt.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Parteivorbringen Erforschung des Parteiwillens Manuduktionspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994191134.X03

Im RIS seit

05.08.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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