RS Vwgh 1994/7/4 AW 94/12/0008

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Veröffentlicht am 04.07.1994
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §38;
VwGG §30 Abs2;

Rechtssatz

Nichtstattgebung - Versetzung - Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Bf als Leiter einer bestimmten Justizanstalt (Strafvollzugsanstalt) gemäß § 38 BDG 1979 zu einer anderen Justizanstalt versetzt, weil angeblich gravierende Mängel des Bf in der Führung der Justizanstalt iZm der Untersuchung eines Falles aufgetaucht sein sollen. Der ASt bringt in der dagegen erhobenen Beschwerde im wesentlichen vor, am sofortigen Vollzug seiner Versetzung bestehe kein zwingendes öffentliches Interesse, weil ein solches nur bei einem im besonderen Maße schützenswerten Rechtsgut gegeben wäre, (zB Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit im Straßenverkehr, ordnungsgemäße Versorgung der Bevölkerung mit Energie oder Wasser, ordnungsgemäße Entsorgung von Müll, Vorliegen einer konkreten Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen). Unter Beachtung der Rechtsprechung zur Versetzung ist davon auszugehen, daß das wichtige Interesse, das eine Versetzung rechtfertigen kann, auch nur im Interesse am Abziehen eines Bediensteten von einer bestimmten Position gelegen sein kann, ohne daß das Interesse an der erfolgten Zuweisung geprüft werden muß (Hinweis E 29.7.1992, 91/12/0236). Die Behörde hat ihre dienstlichen Maßnahmen nicht vorrangig an den Interessen des Bediensteten, sondern an den Interessen des Dienstes zu orientieren (Hinweis E 22.1.1987, 86/12/0146, VwSlg 12383 A/1987). Die belangte Behörde sieht das zwingende öffentliche Interesse in der Notwendigkeit einer Neuorganisation des Strafvollzuges in der betreffenden Justizanstalt unter einer neuen Leitung. Das Vorbringen des ASt, mit dem eine Verlagerung eines allfälligen Verschuldens seinerseits auf andere Personen versucht wird, kann die Überlegungen der belangten Behörde nicht entkräften, ist doch die Funktion eines Dienststellenleiters gerade bei der betreffenden Strafanstalt von einer solchen Bedeutung und Verantwortung, die nicht von vornherein auf andere Organwalter abgeschoben werden darf. Wie gerade der Anlaßfall zeigt, ist bei den Formen des Strafvollzuges sehr wohl eine schwerwiegende Gefährdung von wesentlichen Rechtsgütern nicht auszuschließen. Dem Antrag des Bf, seiner Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, stehen daher zwingende öffentliche Interessen entgegen.

Schlagworte

Zwingende öffentliche Interessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:AW1994120008.A02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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