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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §33 Abs3;Rechtssatz
Für die Rechtzeitigkeit der Erhebung einer Berufung ist entscheidend, daß die Berufung innerhalb offener Frist mit der richtigen Anschrift der Post übergeben wurde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994190988.X01Im RIS seit
11.07.2001