RS Vwgh 1994/7/4 94/19/0988

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.07.1994
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §33 Abs3;
AVG §63 Abs5;
VwRallg;

Rechtssatz

Für die Rechtzeitigkeit der Erhebung einer Berufung ist entscheidend, daß die Berufung innerhalb offener Frist mit der richtigen Anschrift der Post übergeben wurde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994190988.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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