RS Vwgh 1994/7/4 94/19/0260

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Veröffentlicht am 04.07.1994
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1991 §1 Z1;
AsylG 1991 §2 Abs2 Z3;
AsylG 1991 §20 Abs1;
AVG §45 Abs3;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;
FlKonv Art1 AbschnB;
FlKonv Art33;
FlKonv Art43;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/06/16 94/19/0116 1 (hier Staatsangehöriger von Bangladesh)

Stammrechtssatz

Der Asylwerber (ein irakischer Staatsangehöriger) wurde mit der Frage, ob und in welchem der im Verlauf seiner Flucht bereisten Staaten er bereits vor Verfolgung sicher gewesen ist, im Verfahren vor dem Bundesasylamt nicht konfrontiert. Mit seinem in der Berufung dagegen erhobenen Einwand, in keinem dieser Staaten vor Verfolgung sicher gewesen zu sein und keinen Rückschiebungsschutz erlangt zu haben, hat sich die belangte Behörde aber nicht auseinandergesetzt, sondern lediglich ausgeführt, daß der Asylwerber bereits in Rumänien sicher gewesen sei (Hier gehen überdies die Ausführungen der belangten Behörde über die Mitgliedschaft Rumäniens zur FlKonv und die sich daraus ergebenden Verpflichtungen über die Argumentation des Bundesasylamtes hinaus, ohne daß dem Asylwerber Gelegenheit zur Stellungnahme geboten worden wäre). Demgemäß war es dem Asylwerber, ohne gegen das gemäß § 41 Abs 1 VwGG im Verwaltungsverfahren geltende Neuerungsverbot zu verstoßen, nicht verwehrt, weitere Ausführungen zur Untermauerung seiner Behauptung, nicht vor Verfolgung sicher gewesen zu sein, in der Beschwerde vorzutragen. Bei Zutreffen der Behauptungen könnte aber nicht mehr ohne weiteres davon die Rede sein, daß - entsprechend der Begründung des angefochtenen Bescheides - nichts dafür spreche, daß Rumänien, die sich aus seiner Mitgliedschaft zur Genfer FlKonv ergebenden Verpflichtungen, insbesondere das in deren Art 33 verankerte Refoulement-Verbot, etwa vernachlässige.

Schlagworte

Parteiengehör Allgemein Sachverhalt Verfahrensmängel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994190260.X01

Im RIS seit

27.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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