RS Vwgh 1994/7/4 94/19/0391

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Veröffentlicht am 04.07.1994
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1991 §1 Z1;
AsylG 1991 §11;
AsylG 1991 §2 Abs2 Z3;
AsylG 1991 §20 Abs2;
AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §45 Abs1;
AVG §45 Abs3;
AVG §56;
AVG §67;

Rechtssatz

Da die Tatsache, daß ein Asylwerber vor seiner Einreise in einem anderen Staat (hier: Bulgarien) bereits vor Verfolgung und Rückschiebung sicher war, weder als offenkundig ist - auch offenkundige Tatsachen bzw von der Behörde als offenkundig behandelte Tatsachen wären einer Partei vorzuhalten - noch dem AsylG 1991 oder anderen gesetzlichen Bestimmungen insoweit eine gesetzliche Vermutung zu entnehmen ist, ist die Asylbehörde im Falle der Heranziehung des Ausschließungsgrundes gemäß § 2 Abs 2 Z 3 AsylG 1991 daher gemäß § 56 und § 67 AVG iVm § 11 AsylG 1991 gehalten, diese demnach beweisbedürftigen Tatsachen von sich aus zum Gegenstand eines Ermittlungsverfahrens zu machen und aufgrund der Ergebnisse eines solchen Ermittlungsverfahrens für eine rechtliche Beurteilung ausreichende Feststellungen zu treffen.

Schlagworte

Parteiengehör Allgemein Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Materielle Wahrheit Sachverhaltsermittlung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994190391.X01

Im RIS seit

27.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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