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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 1991 §1 Z1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1994/06/16 94/19/0116 1 (hier Staatsangehöriger der ehemaligen UdSSR: Angehöriger der russischen Minderheit in Moldavien)Stammrechtssatz
Der Asylwerber (ein irakischer Staatsangehöriger) wurde mit der Frage, ob und in welchem der im Verlauf seiner Flucht bereisten Staaten er bereits vor Verfolgung sicher gewesen ist, im Verfahren vor dem Bundesasylamt nicht konfrontiert. Mit seinem in der Berufung dagegen erhobenen Einwand, in keinem dieser Staaten vor Verfolgung sicher gewesen zu sein und keinen Rückschiebungsschutz erlangt zu haben, hat sich die belangte Behörde aber nicht auseinandergesetzt, sondern lediglich ausgeführt, daß der Asylwerber bereits in Rumänien sicher gewesen sei (Hier gehen überdies die Ausführungen der belangten Behörde über die Mitgliedschaft Rumäniens zur FlKonv und die sich daraus ergebenden Verpflichtungen über die Argumentation des Bundesasylamtes hinaus, ohne daß dem Asylwerber Gelegenheit zur Stellungnahme geboten worden wäre). Demgemäß war es dem Asylwerber, ohne gegen das gemäß § 41 Abs 1 VwGG im Verwaltungsverfahren geltende Neuerungsverbot zu verstoßen, nicht verwehrt, weitere Ausführungen zur Untermauerung seiner Behauptung, nicht vor Verfolgung sicher gewesen zu sein, in der Beschwerde vorzutragen. Bei Zutreffen der Behauptungen könnte aber nicht mehr ohne weiteres davon die Rede sein, daß - entsprechend der Begründung des angefochtenen Bescheides - nichts dafür spreche, daß Rumänien, die sich aus seiner Mitgliedschaft zur Genfer FlKonv ergebenden Verpflichtungen, insbesondere das in deren Art 33 verankerte Refoulement-Verbot, etwa vernachlässige.
Schlagworte
Parteiengehör Allgemein Sachverhalt VerfahrensmängelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994190391.X02Im RIS seit
27.11.2000