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40 VerwaltungsverfahrenNorm
ZivildienstG §53Leitsatz
Gesetzmäßige Zurückweisung einer Berufung wegen verspäteter Einbringung; Abweisung des Antrags auf Bewilligung der VerfahrenshilfeRechtssatz
Abweisung des Antrags auf Bewilligung der Verfahrenshilfe
Der ZDOK fällt keine Rechtsverletzung zur Last, wenn sie die am Samstag, den 07.01.1989 zur Post gegebene Berufung als verspätet zurückwies, weil - selbst wenn nicht der 20.12.1988, sondern (erst) der Tag der Empfangnahme des hinterlegten Bescheides (: Donnerstag, 22.12.1988) als Tag der Zustellung zu werten wäre - die zweiwöchige Berufungsfrist nach §63 Abs5 AVG 1950 jedenfalls (bereits) am Donnerstag, den 05.01.1989, (einem Werktag) geendet hätte.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Verwaltungsverfahren, Berufungsfrist, VfGH / VerfahrenshilfeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1989:B702.1989Dokumentnummer
JFR_10109075_89B00702_01