RS Vfgh 1989/9/25 B702/89

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Veröffentlicht am 25.09.1989
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Index

40 Verwaltungsverfahren
40/01 Verwaltungsverfahren außer Finanz- und Dienstrechtsverfahren

Norm

ZivildienstG §53
AVG 1950 §63 Abs5
ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit

Leitsatz

Gesetzmäßige Zurückweisung einer Berufung wegen verspäteter Einbringung; Abweisung des Antrags auf Bewilligung der Verfahrenshilfe

Rechtssatz

Abweisung des Antrags auf Bewilligung der Verfahrenshilfe

Der ZDOK fällt keine Rechtsverletzung zur Last, wenn sie die am Samstag, den 07.01.1989 zur Post gegebene Berufung als verspätet zurückwies, weil - selbst wenn nicht der 20.12.1988, sondern (erst) der Tag der Empfangnahme des hinterlegten Bescheides (: Donnerstag, 22.12.1988) als Tag der Zustellung zu werten wäre - die zweiwöchige Berufungsfrist nach §63 Abs5 AVG 1950 jedenfalls (bereits) am Donnerstag, den 05.01.1989, (einem Werktag) geendet hätte.

Entscheidungstexte

  • B 702/89
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 25.09.1989 B 702/89

Schlagworte

Verwaltungsverfahren, Berufungsfrist, VfGH / Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1989:B702.1989

Dokumentnummer

JFR_10109075_89B00702_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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