RS Vwgh 1994/7/5 91/14/0064

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Veröffentlicht am 05.07.1994
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32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §27 Abs1 Z2;
EStG 1972 §27 Abs2 Z2;

Rechtssatz

Besteuerungsgegenstand des § 27 Abs 1 Z 2 EStG 1972 ist die entgeltliche Nutzungsüberlassung von Kapital als Dauerleistung. Die (entgeltliche oder unentgeltliche) Abtretung einer Forderung auf den Kapitalertrag erfüllt nicht den Tatbestand des § 27 Abs 1 Z 2 EStG 1972, weil dieses Rechtsgeschäft die Verwertung eines Vermögensrechtes darstellt (Hinweis Heinicke in Schulze-Osterloh (Hrsg), Rechtsnachfolge im Steuerrecht, Köln 1988, 121), die genannte Norm aber an den Ertrag aus der Beteiligung und nicht an den Ertrag aus einer Forderungsveräußerung anknüpft. Kapitalerträge iSd § 27 Abs 1 EStG 1972 sind nur solche, die unmittelbar die Gegenleistung für die Kapitalüberlassung darstellen. Einnahmen aus der Abtretung von Forderungen sind keine derartigen Kapitalerträge. Der Verwaltungsgerichtshof verkennt nicht, daß die Bestimmung des § 27 Abs 2 Z 2 EStG 1972 auf Gewinnansprüche aus der Beteiligung als stiller Gesellschafter keine Anwendung findet (Hinweis Lechner/Ruppe, SWK 1991, A I 18). Trotzdem läßt sich aber auch aus dieser Ausnahmevorschrift ableiten, daß außerhalb ihres Anwendungsbereiches die Abtretung von Gewinnansprüchen keinen Tatbestand des § 27 Abs 1 EStG 1972 erfüllt (Hinweis Wassermeyer, StW 1988, 289; Heinicke, aaO, 122).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1991140064.X03

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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