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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §19;Rechtssatz
Einkünfte sind demjenigen zuzurechnen, der den Einkunftstatbestand erfüllt. § 19 EStG 1972 kommt die Bedeutung zu, erzielte Einnahmen und aufgewendete Werbungskosten einer bestimmten Steuerperiode zuzuordnen und damit die Errechnung der Bemessungsgrundlage zu ermöglichen (Hinweis: Trzaskalik, Kirchof/Söhn, § 11, Textzahl B 12). Die Festlegung der den Besteuerungsgegenstand bildenden Betätigung erfolgt hingegen in § 21 bis § 32 EStG 1972.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1991140064.X04Im RIS seit
20.11.2000