RS Vwgh 1994/7/5 94/14/0032

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Veröffentlicht am 05.07.1994
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §22 Abs1 Z1 lita;
EStG 1972 §23 Z1;
EStG 1988 §22 Abs1 Z1 lita;
EStG 1988 §23 Z1;

Rechtssatz

Das Entwerfen von Brillenfassungen - insbesondere solche für einen Brillenhersteller - stößt sehr bald an Grenzen, die eine Beurteilung der Tätigkeit als künstlerische nahezu ausschließt, da nicht übersehen werden darf, daß gerade eine Brille - soll sie auch als solche verwendbar sein, wovon bei einem Brillenhersteller verwendeten Entwürfen auszugehen ist - notwendigerweise an eine bestimmte vorgegebene Form gebunden ist, für deren Erzielung letztlich verschiedene Kombinationen von geschwungenen oder geraden Linien ausreichen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994140032.X03

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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