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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §22 Abs1 Z1 lita;Rechtssatz
Das Entwerfen von Brillenfassungen - insbesondere solche für einen Brillenhersteller - stößt sehr bald an Grenzen, die eine Beurteilung der Tätigkeit als künstlerische nahezu ausschließt, da nicht übersehen werden darf, daß gerade eine Brille - soll sie auch als solche verwendbar sein, wovon bei einem Brillenhersteller verwendeten Entwürfen auszugehen ist - notwendigerweise an eine bestimmte vorgegebene Form gebunden ist, für deren Erzielung letztlich verschiedene Kombinationen von geschwungenen oder geraden Linien ausreichen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994140032.X03Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
29.01.2010