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70 SchulenNorm
B-VG Art140 Abs1 / IndividualantragLeitsatz
Zurückweisung des Individualantrages auf Aufhebung des §16 Abs1 des Minderheiten-SchulG f Krnt; unvollständige Anfechtung; Eingriff in die vom Antragsteller relevierten Rechte auch durch die dieses Gesetz konkretisierende und nicht angefochtene LehrplanverordnungRechtssatz
Ein Individualantrag ist nicht zulässig, wenn sich der vom Anfechtungswerber als rechtswidrig eingestufte Zustand durch Aufhebung der bekämpften Bestimmung allein nicht beseitigen läßt, der behauptete Eingriff in die Rechtssphäre also nicht unmittelbar auf Grund der allein zur Aufhebung begehrten Gesetzesstelle eintritt, vielmehr - wie der Verfassungsgerichtshof in seinem B v 27.09.88, G105,106/88, aussprach - etwa erst durch eine unangefochten gebliebene Verordnung aktualisiert wird ("unvollständige" Anfechtung (vgl. VfSlg. 8829/1980, 8978/1980; VfGH 30.09.1987 B357-360/87, G104-107/87, V41-44/87)).
Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung des §16 Abs1 Minderheiten-SchulG f Krnt mangels Legitimation.
Der vom Anfechtungswerber als rechtswidrig eingestufte Zustand läßt sich durch Aufhebung der bekämpften Bestimmung allein nicht beseitigen.
In die vom Antragsteller relevierten Rechte, so auch in das Recht auf Elementarunterricht in slowenischer Sprache (Art7 Z2 des StV Wien 1955, BGBl. 152/1955), greift - nach Meinung des Antragstellers: verfassungswidrig - nicht bloß (ausschließlich) der angefochtene §16 Abs1 Minderheiten-SchulG f Krnt, BGBl. 101/1959, idF BGBl. 326/1988 ein, sondern jedenfalls auch die diese Norm konkretisierende "Lehrplan-Verordnung 1966", BGBl. 118/1966, idF der 4. Novelle BGBl. 511/1988, welche die gesetzlichen Anordnungen (über Slowenischunterricht als Pflichtgegenstand ab der vierten Schulstufe im Ausmaß von vier Wochenstunden) wiederholt und präzisiert (vgl. zB Z4, 8 und 13 der Novelle BGBl. 511/1988).
Schlagworte
VfGH / Individualantrag, Schulen, MinderheitenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1989:G19.1989Dokumentnummer
JFR_10109075_89G00019_01