RS Vfgh 1989/9/25 G19/89

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Veröffentlicht am 25.09.1989
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70 Schulen
70/09 Minderheiten-Schulrecht

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
StV Wien 1955 Art7 Z2
Minderheiten-SchulG f Krnt §16 Abs1 idF BGBl 326/1988

Leitsatz

Zurückweisung des Individualantrages auf Aufhebung des §16 Abs1 des Minderheiten-SchulG f Krnt; unvollständige Anfechtung; Eingriff in die vom Antragsteller relevierten Rechte auch durch die dieses Gesetz konkretisierende und nicht angefochtene Lehrplanverordnung

Rechtssatz

Ein Individualantrag ist nicht zulässig, wenn sich der vom Anfechtungswerber als rechtswidrig eingestufte Zustand durch Aufhebung der bekämpften Bestimmung allein nicht beseitigen läßt, der behauptete Eingriff in die Rechtssphäre also nicht unmittelbar auf Grund der allein zur Aufhebung begehrten Gesetzesstelle eintritt, vielmehr - wie der Verfassungsgerichtshof in seinem B v 27.09.88, G105,106/88, aussprach - etwa erst durch eine unangefochten gebliebene Verordnung aktualisiert wird ("unvollständige" Anfechtung (vgl. VfSlg. 8829/1980, 8978/1980; VfGH 30.09.1987 B357-360/87, G104-107/87, V41-44/87)).

Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung des §16 Abs1 Minderheiten-SchulG f Krnt mangels Legitimation.

Der vom Anfechtungswerber als rechtswidrig eingestufte Zustand läßt sich durch Aufhebung der bekämpften Bestimmung allein nicht beseitigen.

In die vom Antragsteller relevierten Rechte, so auch in das Recht auf Elementarunterricht in slowenischer Sprache (Art7 Z2 des StV Wien 1955, BGBl. 152/1955), greift - nach Meinung des Antragstellers: verfassungswidrig - nicht bloß (ausschließlich) der angefochtene §16 Abs1 Minderheiten-SchulG f Krnt, BGBl. 101/1959, idF BGBl. 326/1988 ein, sondern jedenfalls auch die diese Norm konkretisierende "Lehrplan-Verordnung 1966", BGBl. 118/1966, idF der 4. Novelle BGBl. 511/1988, welche die gesetzlichen Anordnungen (über Slowenischunterricht als Pflichtgegenstand ab der vierten Schulstufe im Ausmaß von vier Wochenstunden) wiederholt und präzisiert (vgl. zB Z4, 8 und 13 der Novelle BGBl. 511/1988).

Entscheidungstexte

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, Schulen, Minderheiten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1989:G19.1989

Dokumentnummer

JFR_10109075_89G00019_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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