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32/04 Steuern vom UmsatzNorm
StruktVG 1969 §13 Abs1;Rechtssatz
Bei Betrachtung des tatsächlichen Gesetzeswortlautes wird
deutlich, daß der Gesetzgeber im § 13 Abs 1 StruktVG genau das
zum Ausdruck gebracht hat, was er nach Ansicht des Bf im
Verwaltungsverfahren zum Ausdruck bringen hätte müssen, wenn er
Verschmelzungsvorgänge als "keine Umsätze" im Sinne des UStG
1972 normieren hätte wollen. Heißt doch die gesetzliche
Bestimmung, daß Vorgänge im Sinne des Art I bis IV NICHT ALS
STEUERBARE UMSÄTZE im Sinne des UStG 1972 gelten, nichts
anderes, als daß es sich dabei um "keine Umsätze im Sinne des
UStG" handelt. Anders als bei der vom Bf herangezogenen
unrichtigen Zitierung des Gesetzes (" .... ALS NICHTSTEUERBARE
Umsätze im Sinne des UStG") kann nämlich jedenfalls beim
tatsächlichen Gesetzeswortlaut (" ... NICHT ALS STEUERBARE
Umsätze im Sinne des UStG") nicht mehr davon ausgegangen werden, daß es sich bei Umgründungsvorgängen jedenfalls um einen Vorgang im Sinne des § 1 UStG 1972 (welcher nur "steuerbare Vorgänge" zum Inhalt hat) handelt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994140021.X01Im RIS seit
26.11.2001