RS Vwgh 1994/7/5 94/14/0021

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.07.1994
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Index

32/04 Steuern vom Umsatz
53 Wirtschaftsförderung

Norm

StruktVG 1969 §13 Abs1;
UStG 1972 §1;

Rechtssatz

Bei Betrachtung des tatsächlichen Gesetzeswortlautes wird

deutlich, daß der Gesetzgeber im § 13 Abs 1 StruktVG genau das

zum Ausdruck gebracht hat, was er nach Ansicht des Bf im

Verwaltungsverfahren zum Ausdruck bringen hätte müssen, wenn er

Verschmelzungsvorgänge als "keine Umsätze" im Sinne des  UStG

1972 normieren hätte wollen. Heißt doch die gesetzliche

Bestimmung, daß Vorgänge im Sinne des Art I bis IV NICHT ALS

STEUERBARE UMSÄTZE im Sinne des UStG 1972 gelten, nichts

anderes, als daß es sich dabei um "keine Umsätze im Sinne des

UStG" handelt. Anders als bei der vom Bf herangezogenen

unrichtigen Zitierung des Gesetzes (" .... ALS NICHTSTEUERBARE

Umsätze im Sinne des UStG") kann nämlich jedenfalls beim

tatsächlichen Gesetzeswortlaut (" ... NICHT ALS STEUERBARE

Umsätze im Sinne des UStG") nicht mehr davon ausgegangen werden, daß es sich bei Umgründungsvorgängen jedenfalls um einen Vorgang im Sinne des § 1 UStG 1972 (welcher nur "steuerbare Vorgänge" zum Inhalt hat) handelt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994140021.X01

Im RIS seit

26.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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