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L6 Land- und ForstwirtschaftNorm
B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt / Willkür keineLeitsatz
Versagung der Zustimmung zum Eigentumserwerb an einer Wiesenfläche; keine Nutzung im Rahmen eines lebensfähigen landwirtschaftlichen Betriebes; keine denkunmögliche oder willkürliche Gesetzesanwendung; keine Entziehung des gesetzlichen RichtersRechtssatz
Träfe die Behauptung des Beschwerdeführers zu, daß dem Grundstück, das er zu erwerben beabsichtigt, die Qualifikation eines landwirtschaftlichen Grundstückes nicht zukommt, dann hätte die belangte Behörde bei der Versagung der Genehmigung eine Zuständigkeit in Anspruch genommen, die ihr nach dem Gesetz nicht zugekommen wäre. Dadurch wäre der Beschwerdeführer im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfSlg. 9063/1981, 10447/1985) im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt.
Dies trifft jedoch nicht zu. Nach der vom Verfassungsgerichtshof vertretenen grundsätzlichen Auffassung (VfSlg. 7898/1976, 8415/1978, 8718/1979, 9005/1981, 9063/1981, 10921/1986) ist bei verfassungskonformer Auslegung des §1 Abs1 Z1 GVG davon auszugehen, daß der Landesgesetzgeber unter dem Gesichtspunkt des Grundverkehrs (soweit es sich um einen Rechtserwerb durch Inländer handelt) nur den Verkehr mit solchen Grundstücken verwaltungsbehördlichen Beschränkungen unterwerfen darf, die gegenwärtig einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb gewidmet sind; das sind solche, auf denen eine Land- und Forstwirtschaft betrieben wird (VfSlg. 8257/1978), wobei, um Umgehungshandlungen hintanzuhalten, aber auch Grundstücke, die gegenwärtig diese Voraussetzungen nicht erfüllen, in die Grundverkehrsregelung einbezogen werden dürfen; der Entfall der Widmung darf daher nur solange zurückliegen, als dies aus diesem Zweck erklärbar ist (VfSlg. 7838/1976).
Soweit die Beschwerde auf mögliche politische Hintergründe, die bei der Entscheidung mitgewirkt hätten, anspielt, finden sich hiefür in den Verwaltungsakten nicht die leisesten Anhaltspunkte. Auch sonst deutet nichts darauf hin, daß sich die Behörde von unsachlichen Motiven bei ihrer Entscheidung leiten hätte lassen.
Der Beschwerdeführer selbst muß zugeben, daß er Zupachtungen benötigt, um die Futtergrundlage für seinen Viehbestand zu schaffen, woraus die Behörde jedenfalls vertretbarer Weise schloß, daß gemessen an den im Eigentum des Beschwerdeführers stehenden landwirtschaftlichen Grundstücken ein vom Gesetz vorausgesetzter landwirtschaftlicher Betrieb nicht vorliegt. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob im Hinblick darauf, daß ein Pferdeverleih ausgeübt wird, insoferne eine der Landwirtschaft zuzuzählende Tätigkeit überhaupt vorliegt.
Keine denkunmögliche oder willkürliche Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung eines Rechtserwerbs gemäß §4 Abs1 iVm §6 Abs1 litc Tir. GVG 1983.
Schlagworte
GrundverkehrsrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1989:B29.1989Dokumentnummer
JFR_10109075_89B00029_01