RS Vwgh 1994/7/5 91/14/0174

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Veröffentlicht am 05.07.1994
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Index

24/01 Strafgesetzbuch
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §4 Abs4;
StGB §127;

Rechtssatz

Hat der Abgabepflichtige (Unternehmer) aus "menschlichen Gründen (ansosten war die Angestellte fleißig)" und mangels "hundertprozentigen Nachweises" des "Diebstahls" auf eine Anzeige der verdächtigen Verkäuferin bei der Sicherheitsbehörde verzichtet und daher auch keinen Ersatzanspruch in sein Rechenwerk eingestellt, so war dieses Unterlassen nicht betrieblich veranlaßt, sondern ist der privaten Sphäre des Abgabepflichtigen zuzurechnen, weil er alle ihm zumutbaren Maßnahmen ergreifen hätte müssen, um durch deliktische Handlungen verursachte Minderungen seines Betriebsvermögens und damit des steuerpflichtigen Gewinnes hintanzuhalten oder durch Ersatzansprüche auszugleichen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1991140174.X04

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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