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24/01 StrafgesetzbuchNorm
EStG 1972 §4 Abs4;Rechtssatz
Hat der Abgabepflichtige (Unternehmer) aus "menschlichen Gründen (ansosten war die Angestellte fleißig)" und mangels "hundertprozentigen Nachweises" des "Diebstahls" auf eine Anzeige der verdächtigen Verkäuferin bei der Sicherheitsbehörde verzichtet und daher auch keinen Ersatzanspruch in sein Rechenwerk eingestellt, so war dieses Unterlassen nicht betrieblich veranlaßt, sondern ist der privaten Sphäre des Abgabepflichtigen zuzurechnen, weil er alle ihm zumutbaren Maßnahmen ergreifen hätte müssen, um durch deliktische Handlungen verursachte Minderungen seines Betriebsvermögens und damit des steuerpflichtigen Gewinnes hintanzuhalten oder durch Ersatzansprüche auszugleichen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1991140174.X04Im RIS seit
20.11.2000