RS Vwgh 1994/7/5 91/14/0110

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Veröffentlicht am 05.07.1994
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §7 Abs1;
EStG 1972 §8 Abs1;

Rechtssatz

Der sich wandelnde Zeitgeschmack kann für sich allein die Abnutzbarkeit eines Wirtschaftsgutes nicht begründen, weil der künftige Eintritt einer Geschmacksänderung im voraus nicht bestimmbar ist. Tritt ein derartiger Wandel ein, so kann dies zu einer abrupten Wertminderung (Wertsteigerung) des Objektes führen, welcher gegebenenfalls durch eine Teilwertabschreibung oder durch Absetzung für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung Rechnung zu tragen ist. Der Hinweis auf den Zeitgeschmack vermag aber nicht eine kontinuierliche Wertminderung des Wirtschaftsgutes aufzuzeigen, was aber ein typisches Merkmal für die Abnutzbarkeit wäre (Hinweis E 6.12.1963, 1231/63, Simonetti, Die AfA von Kunstwerken, FJ 1972, 55; Hofstätter/Reichel, Kommentar zum EStG 1988, § 7 Textziffer 5).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1991140110.X03

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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