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40 VerwaltungsverfahrenNorm
B-VG Art83 Abs2 / Ablehnung der SachentscheidungLeitsatz
Gesetzmäßige Zurückweisung eines Wiedereinsetzungsantrages; keine Entziehung des gesetzlichen RichtersRechtssatz
Die einwöchige Frist iS des §71 Abs2 AVG 1950 (nach "Aufhören des Hindernisses") endete spätestens mit Ablauf des 09.11.1987. Der Wiedereinsetzungsantrag wurde aber erst am 15.11.1987 zur Post gegeben, also verspätet eingebracht. Die ZDOK hat mit dem im Instanzenzug ergangenen, nun beim Verfassungsgerichtshof bekämpften Bescheid den Wiedereinsetzungsantrag sohin zu Recht zurückgewiesen, also den Beschwerdeführer weder im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter, noch in einem sonstigen verfassungsgesetzlich garantierten Recht verletzt.
Schlagworte
Verwaltungsverfahren, WiedereinsetzungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1989:B355.1989Dokumentnummer
JFR_10109075_89B00355_01