RS Vfgh 1989/9/25 B355/89

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Veröffentlicht am 25.09.1989
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Index

40 Verwaltungsverfahren
40/01 Verwaltungsverfahren außer Finanz- und Dienstrechtsverfahren

Norm

B-VG Art83 Abs2 / Ablehnung der Sachentscheidung
AVG 1950 §71 Abs2

Leitsatz

Gesetzmäßige Zurückweisung eines Wiedereinsetzungsantrages; keine Entziehung des gesetzlichen Richters

Rechtssatz

Die einwöchige Frist iS des §71 Abs2 AVG 1950 (nach "Aufhören des Hindernisses") endete spätestens mit Ablauf des 09.11.1987. Der Wiedereinsetzungsantrag wurde aber erst am 15.11.1987 zur Post gegeben, also verspätet eingebracht. Die ZDOK hat mit dem im Instanzenzug ergangenen, nun beim Verfassungsgerichtshof bekämpften Bescheid den Wiedereinsetzungsantrag sohin zu Recht zurückgewiesen, also den Beschwerdeführer weder im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter, noch in einem sonstigen verfassungsgesetzlich garantierten Recht verletzt.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Verwaltungsverfahren, Wiedereinsetzung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1989:B355.1989

Dokumentnummer

JFR_10109075_89B00355_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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