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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 1991 §16 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1994/06/16 94/19/0271 1 (daher kein Verstoß gegen das Neuerungsverbot gemäß § 41 Abs 1 VwGG, wenn der Asylwerber erst in der Beschwerde seine Bedenken gegen die Annahme der Verfolgungssicherheit vorträgt)Stammrechtssatz
Die Behörden des Verwaltungsverfahrens haben von sich aus Ermittlungen zum Vorliegen des Asylausschließungsgrundes nach § 2 Abs 2 Z 3 AsylG 1991 anzustellen, die auch die Frage der Verfolgungssicherheit und des Rückschiebungsschutzes umfassen. Diese Ermittlungsergebnisse sind sodann dem Asylwerber zur Vermeidung der Verletzung des Parteiengehörs vorzuhalten. Wurde jedoch (wie hier) das Parteiengehör nicht gewahrt, ist nicht auszuschließen, daß die belangte Behörde bei Vermeidung des begangenen Verfahrensfehlers angesichts der Behauptung des Asylwerbers, keinen Rückschiebungsschutz genossen zu haben, zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre.
Schlagworte
Parteiengehör Allgemein Sachverhalt VerfahrensmängelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994200252.X01Im RIS seit
27.11.2000