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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 1991 §1 Z1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1994/06/21 94/20/0104 2Stammrechtssatz
Wertet die belangte Behörde - den in § 2 Abs 2 Z 1 AsylG 1991 (Art 1 Abschn F FlKonv) angeführten Ausschließungsgrund hat sie nicht herangezogen - die vom Asylwerber (hier türkischen Staatsangehörigen kurdischer Nationalität) vorgebrachten Maßnahmen der türkischen Behörden gegen ihn wegen seiner Tätigkeit bei der PKK (Unterstützung als Mitglied durch Propaganda und Lebensmittel) nicht als solche wegen seiner politischen Gesinnung, sondern als Maßnahmen wegen krimineller Handlungen, ohne weitere Ermittlungen und Feststellungen über die tatsächlichen Umstände der Aktivitäten der PKK anzustellen, so belastet sie ihren Bescheid mit Verfahrensmangel, da nicht auszuschließen ist, daß die vom Asylwerber vorgenommene Unterstützung der PKK im Zusammenhang mit den von dieser Organisation gesetzten Aktivitäten und damit auch die von den türkischen Behörden deswegen gegen den Asylwerber ergriffenen Maßnahmen ihre Grundlage in ethnischpolitischen Belangen haben (Hinweis E 5.11.1992, 92/01/0703).
Schlagworte
Sachverhalt SachverhaltsfeststellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994200205.X01Im RIS seit
20.11.2000