RS Vwgh 1994/7/6 94/20/0205

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.07.1994
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1991 §1 Z1;
AsylG 1991 §2 Abs2 Z1;
AsylG 1991 §20 Abs2;
AVG §37;
AVG §39 Abs2;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;
FlKonv Art1 AbschnF;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/06/21 94/20/0104 2

Stammrechtssatz

Wertet die belangte Behörde - den in § 2 Abs 2 Z 1 AsylG 1991 (Art 1 Abschn F FlKonv) angeführten Ausschließungsgrund hat sie nicht herangezogen - die vom Asylwerber (hier türkischen Staatsangehörigen kurdischer Nationalität) vorgebrachten Maßnahmen der türkischen Behörden gegen ihn wegen seiner Tätigkeit bei der PKK (Unterstützung als Mitglied durch Propaganda und Lebensmittel) nicht als solche wegen seiner politischen Gesinnung, sondern als Maßnahmen wegen krimineller Handlungen, ohne weitere Ermittlungen und Feststellungen über die tatsächlichen Umstände der Aktivitäten der PKK anzustellen, so belastet sie ihren Bescheid mit Verfahrensmangel, da nicht auszuschließen ist, daß die vom Asylwerber vorgenommene Unterstützung der PKK im Zusammenhang mit den von dieser Organisation gesetzten Aktivitäten und damit auch die von den türkischen Behörden deswegen gegen den Asylwerber ergriffenen Maßnahmen ihre Grundlage in ethnischpolitischen Belangen haben (Hinweis E 5.11.1992, 92/01/0703).

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994200205.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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