TE Vfgh Beschluss 2004/6/28 B365/04

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Veröffentlicht am 28.06.2004
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Index

L1 Gemeinderecht
L1000 Gemeindeordnung

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Legitimation
Bgld GemeindevolksrechteG

Leitsatz

Zurückweisung einer Beschwerde gegen eine Volksabstimmung gemäß dem Bgld Gemeindevolksrechtegesetz über Beschlüsse der Gemeinde Nickelsdorf mangels Legitimation des Zustellungsbevollmächtigten zur Beschwerdeerhebung im eigenen Namen

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

1.1. Am 2. November 2003 fand in der Gemeinde Nickelsdorf eine gemäß §55 des Bgld. GemeindevolksrechteG, LGBl. 1988/55, idF LGBl. 2001/32, mit Verordnung des Gemeinderates dieser Gemeinde vom 22. September 2003 angeordnete Volksabstimmung über - näher bezeichnete - Beschlüsse des Gemeinderates statt.

1.2. Der gegen das Ergebnis dieser Volksabstimmung - dem hier bekämpften Bescheid zu Folge - vom nunmehrigen Beschwerdeführer als zustellungsbevollmächtigtem Vertreter der im Gemeinderat der Gemeinde Nickelsdorf vertretenen Wahlpartei "Die Grünen" gemäß §60 iVm. §41 Abs2 lita GemeindevolksrechteG erhobene Einspruch wurde mit Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde Nickelsdorf vom 18. Dezember 2003 abgewiesen.

1.3. Über die gegen diesen Bescheid - vom Beschwerdeführer als zustellungsbevollmächtigtem Vertreter der im Gemeinderat der Gemeinde Nickelsdorf vertretenen Wahlpartei "Die Grünen" - erhobene Vorstellung entschied der Bezirkshauptmann von Neusiedl am See mit - an "den zustellungsbevollmächtigten Vertreter der Partei 'Die Grünen', Herrn Ing. M H, ...," adressiertem - Bescheid vom 6. Februar 2004 wie folgt:

"Gemäß §84 Abs1 Bgld. Gemeindeordnung wird die Vorstellung des zustellungsbevollmächtigten Vertreters der im Gemeinderat von Nickelsdorf vertretenen Wahlpartei 'Die Grünen', Herr Ing. H M, ... gegen den Bescheid des Gemeinderates von Nickelsdorf vom 18.12.2003 ... als unzulässig zurückgewiesen."

Zur Begründung wurde - im Wesentlichen - ausgeführt, der Bescheid des Gemeinderates könne nur mit einer Anfechtung gemäß Art141 B-VG beim Verfassungsgerichtshof, nicht aber mit Vorstellung an die Gemeindeaufsichtsbehörde bekämpft werden. Eine Wahlpartei, der im Verfahren nach dem GemeindevolksrechteG lediglich Formalparteistellung zukomme, könne nämlich durch die Entscheidung des Gemeinderates denkunmöglich in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt sein, weshalb ihr kraft §84 Bgld. Gemeindeordnung auch keine Rechtsmittellegitimation zukomme.

1.4. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Darin wird die Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz (Art7 Abs1 B-VG) geltend gemacht und der Antrag gestellt, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Für den Fall, dass

"der Verfassungsgerichtshof diese Eingabe nicht als Bescheidbeschwerde, sondern als Anfechtung im Sinne des Artikels 141 Abs3 B-VG werte[te]",

wird begehrt,

"in eventu: der Anfechtung der Volksabstimmung vom 2.11.2003 stattzugeben und der Wahlbehörde die Wiederholung des Wahlverfahrens aufzutragen

in eventu: die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einbringung der Wahlanfechtung zu gewähren".

2. Die Beschwerde ist unzulässig.

2.1. Die vorliegende Beschwerde wurde von M H als "Beschwerdeführer" eingebracht.

Auch den Ausführungen in der Beschwerde kann nicht entnommen werden, dass der Einschreiter den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Neusiedl am See in seiner Funktion als zustellungsbevollmächtigter Vertreter der im Gemeinderat der Gemeinde Nickelsdorf vertretenen Wahlpartei "Die Grünen" bekämpft. Vielmehr wird in dem Schriftsatz mehrmals ausdrücklich Bezug auf den "Beschwerdeführer" genommen (zB "Gegen diesen Bescheid erhebt der Beschwerdeführer ... die vorliegende Beschwerde" - S 2; "Der Beschwerdeführer beantragt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben" - S 13). Soweit in der Beschwerde aber auf die Funktion des Beschwerdeführers als zustellungsbevollmächtigter Vertreter verwiesen wird, geschieht dies allein, um die Verletzung des Beschwerdeführers selbst in seinen subjektiven Rechten darzutun (vgl. S 6 und 10 f.). Die Beschwerde schließt mit den Worten "M H".

2.2. Legitimiert, gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde gemäß Art144 B-VG Beschwerde zu führen, ist nur, wer durch den Bescheid in irgendeinem subjektiven Recht verletzt worden sein kann (VfSlg. 3669/1959; ferner etwa VfSlg. 13.163/1992, 14.954/1997, 16.013/2000 uam.).

Der hier bekämpfte Bescheid richtet sich ausdrücklich an "den zustellungsbevollmächtigten Vertreter der Partei 'Die Grünen', Herrn Ing. M H". Der Beschwerdeführer selbst ist somit nicht Adressat des bekämpften Bescheides, weshalb er durch diesen Bescheid auch in keinem subjektiven Recht verletzt sein kann (vgl. VfGH 24.2.2004 B31/03).

Die Beschwerde war darum allein schon wegen der fehlenden Legitimation des Beschwerdeführers zur Erhebung der Beschwerde im eigenen Namen zurückzuweisen.

3. Im Hinblick auf dieses Ergebnis war auf die Eventualanträge sowie auf den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, nicht mehr einzugehen.

4. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VfGG ohne weiteres Verfahren und ohne vorangegangene mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

VfGH / Legitimation, Volksabstimmung, Volksrechte, Zustellung, Zustellungsbevollmächtigter

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2004:B365.2004

Dokumentnummer

JFT_09959372_04B00365_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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