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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §33 Abs1;Rechtssatz
Ist der Behörde im Zeitpunkt der Erstattung der Gegenschrift und der Vorlage der Verwaltungsakten die Tatsache der Klaglosstellung bereits bekannt, so ist ihr im Verfahren vor dem VwGH durch die Setzung der eingangs genannten Prozeßhandlungen kein zur zweckmäßigen Rechtsverfolgung notwendiger Aufwand erwachsen (Hinweis B 30.5.1985, 85/16/0012; B 23.1.1986, 85/16/0119).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994170146.X04Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
06.04.2011