RS Vwgh 1994/7/8 94/17/0146

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Veröffentlicht am 08.07.1994
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10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §33 Abs1;
VwGG §36 Abs1;
VwGG §56;

Rechtssatz

Ist der Behörde im Zeitpunkt der Erstattung der Gegenschrift und der Vorlage der Verwaltungsakten die Tatsache der Klaglosstellung bereits bekannt, so ist ihr im Verfahren vor dem VwGH durch die Setzung der eingangs genannten Prozeßhandlungen kein zur zweckmäßigen Rechtsverfolgung notwendiger Aufwand erwachsen (Hinweis B 30.5.1985, 85/16/0012; B 23.1.1986, 85/16/0119).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994170146.X04

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

06.04.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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