RS Vwgh 1994/7/8 94/17/0146

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.07.1994
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §36 Abs2;
VwGG §36 Abs8;
VwGG §58;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 83/17/0114 E 25. November 1983 RS 5

Stammrechtssatz

Eine außerhalb der vom VwGH der belangten Behörde zur Parteiäußerung gesetzten Frist erstattete Parteierklärung ist nicht als "Gegenschrift" iSd Gesetzes, sondern wie eine unaufgefordert erstattete schriftliche Äußerung iSd § 36 Abs 8 zweiter Satz VwGG idF der Nov BGBl 203/1982 zu behandeln. Die belangte Behörde hat daher gem § 58 VwGG den ihr dadurch erwachsenen Aufwand selbst zu tragen (Änderung der Rechtlage gegenüber dem Erk eines VS vom 21.1.1974, 204/72, VwSlg 4633/F).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994170146.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

06.04.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten