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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §36 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 83/17/0114 E 25. November 1983 RS 5Stammrechtssatz
Eine außerhalb der vom VwGH der belangten Behörde zur Parteiäußerung gesetzten Frist erstattete Parteierklärung ist nicht als "Gegenschrift" iSd Gesetzes, sondern wie eine unaufgefordert erstattete schriftliche Äußerung iSd § 36 Abs 8 zweiter Satz VwGG idF der Nov BGBl 203/1982 zu behandeln. Die belangte Behörde hat daher gem § 58 VwGG den ihr dadurch erwachsenen Aufwand selbst zu tragen (Änderung der Rechtlage gegenüber dem Erk eines VS vom 21.1.1974, 204/72, VwSlg 4633/F).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994170146.X03Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
06.04.2011