RS Vwgh 1994/7/8 94/17/0146

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.07.1994
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
21/05 Börse
37/01 Geldrecht Währungsrecht
37/02 Kreditwesen
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §58 Abs1;
BörseG 1989;
BWG 1993;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Unverbindliche Äußerungen der Behörde, wie die Wiedergabe einer Rechtsansicht bzw eine Rechtsbelehrung oder ein bloßes "Ersuchen" sind der Rechtskraft nicht fähig. Diesen Äußerungen kommt normative Kraft und damit Bescheidcharakter nicht zu (Hinweis E 15.4.1994, 93/17/0329).

Schlagworte

Einhaltung der FormvorschriftenOffenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Mitteilungen und RechtsbelehrungenOffenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Bescheidbegriff AllgemeinBescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Belehrungen MitteilungenBescheidcharakter BescheidbegriffIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994170146.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

06.04.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten