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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §56;Rechtssatz
Unverbindliche Äußerungen der Behörde, wie die Wiedergabe einer Rechtsansicht bzw eine Rechtsbelehrung oder ein bloßes "Ersuchen" sind der Rechtskraft nicht fähig. Diesen Äußerungen kommt normative Kraft und damit Bescheidcharakter nicht zu (Hinweis E 15.4.1994, 93/17/0329).
Schlagworte
Einhaltung der FormvorschriftenOffenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Mitteilungen und RechtsbelehrungenOffenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Bescheidbegriff AllgemeinBescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Belehrungen MitteilungenBescheidcharakter BescheidbegriffIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994170146.X02Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
06.04.2011