RS Vwgh 1994/7/8 94/02/0079

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Veröffentlicht am 08.07.1994
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

ArbIG 1993 §23;
VStG §9;

Rechtssatz

Die Anwendung des § 9 VStG (iVm § 23 ArbIG) obliegt ausschließlich den Verwaltungsstrafbehörden. Sie haben in den von ihnen durchgeführten Verwaltungsstrafverfahren zu prüfen, ob die von ihnen als Beschuldigte behandelten Personen für die den Gegenstand ihrer Verfahren bildenden strafbaren Verhaltensweisen überhaupt verantwortlich sind. Eine die Verwaltungsstrafbehörden bindende Entscheidung dieser Frage durch andere Behörden ist gesetzlich nicht vorgesehen. Die Rolle der Arbeitsinspektorate in Ansehung von verantwortlichen Beauftragten gemäß § 23 ArbIG ist vielmehr darauf beschränkt, daß sie - sozusagen als Sammelstelle für mehrere Verwaltungsstrafbehörden - die Mitteilungen der Arbeitgeber (von Organen im Sinne des § 9 Abs. 1 VStG) entgegennehmen und ihr Wissen um die Bestellung von verantwortlichen Beauftragten in die von ihnen erstatteten Anzeigen einfließen lassen oder im Zuge eines Verwaltungsstrafverfahrens zur Verfügung stellen. Sie können auch ihre Beratungstätigkeit auf die Vorgänge um die Bestellung verantwortlicher Beauftragter erstrecken, um rechtsunwirksame Bestellungen vermeiden zu helfen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994020079.X02

Im RIS seit

23.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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