RS Vwgh 1994/7/8 94/02/0079

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Veröffentlicht am 08.07.1994
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

ArbIG 1993 §23;
AVG §13 Abs3;
AVG §37;
AVG §63 Abs1;
VStG §9;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Ausführungen zur Frage der Zurechnung einer Mitteilung gemäß § 23 ArbIG 1993 (hier "Antrag auf bescheidmäßige Feststellung" der Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 VStG) und der Berufungslegitimation der phys Person (Filialgeschäftsführers) gegen diesen Bescheid (Bescheidadressat ist GmbH) (hier: "Antrag" auf Firmenpapier, jedoch in "Wir-Form" textiert und mit dem Zusatz "als Geschäftsführer" unterschrieben. Antrag wurde von Behörde der GmbH zugerechnet und die Berufung des Geschäftsführers (Filialgeschäftsführers) als unzulässig zurückgewiesen).

Schlagworte

Pflichten bei Erteilung des Verbesserungsauftrages Erforschung des Parteiwillens Verbesserungsauftrag Bejahung Einschreiten einer juristischen Person Zurechenbarkeit Voraussetzungen des Berufungsrechtes Berufungslegitimation Person des Berufungswerbers

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994020079.X03

Im RIS seit

23.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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