RS Vwgh 1994/7/8 94/17/0305

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.07.1994
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
37/01 Geldrecht Währungsrecht
37/02 Kreditwesen
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §58 Abs1;
BWG 1993 §70 Abs1 Z1;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Das ERSUCHEN läßt im konkreten Fall nicht die Absicht der Behörde erkennen, damit über individuelle Rechtsverhältnisse oder über ein Parteibegehren rechtsverbindlich - also mit Bescheid - abzusprechen (Hinweis: E 15.4.1994, 93/17/0329).

Schlagworte

Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Bescheidcharakter Bescheidbegriff Einhaltung der Formvorschriften Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Bescheidbegriff Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994170305.X03

Im RIS seit

25.01.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten