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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ArbIG 1993 §10;Rechtssatz
Das Zentral-Arbeitsinspektorat ist eine Organisationseinheit (Sektion) des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales und keine vom betreffenden Bundesminister zu unterscheidende Behörde. Im Gesetz (§ 16 Abs. 1 ArbIG) wird dies - nicht ganz unmißverständlich - dadurch zum Ausdruck gebracht, daß die Arbeitsinspektorate dem Zentral-Arbeitsinspektorat UNMITTELBAR unterstehen, der Leiter/die Leiterin des letzteren aber dem Bundesminister DIREKT untersteht. Berufungsbehörde in Ansehung von Bescheiden von Arbeitsinspektoraten ist dementsprechend niemals das Zentral-Arbeitsinspektorat, sondern - abgesehen von einer Zuständigkeit des Landeshauptmannes, die hier nicht zum Tragen kommt (§ 10 Abs. 7 zweiter Satz ArbIG) - der zuständige Bundesminister (§ 10 Abs. 7 letzter Satz und § 22 ArbIG).
Schlagworte
Instanzenzug Zuständigkeit Besondere Rechtsgebiete Organisationsrecht Instanzenzug VwRallg5/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994020079.X04Im RIS seit
23.11.2001