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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ADNSchV §95 Abs7;Rechtssatz
Die Durchführung von Vormerkungen iSd § 95 Abs 7 ADNSchV ist nicht notwendigerweise mit demselben Zeitpunkt befristet. Es ist denkbar, daß die Verfassung einer solchen Vormerkung auch in angemessener Zeit nachträglich - also noch nach dem Ablauf der Frist für die Durchführung - erfolgt. Mit diesem Zeitpunkt würde dann die Strafbarkeit des in der Unterlassung der Vormerkung bestehenden Verhaltens enden. Ein strafbares Unterbleiben des Vormerkens der Überprüfung liegt auch vor wenn die Überprüfung selbst unterblieben ist. Der Unrechtsgehalt ist dann wesentlich höher.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994020094.X01Im RIS seit
23.03.2001