RS Vwgh 1994/7/8 94/02/0094

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Veröffentlicht am 08.07.1994
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

ADNSchV §95 Abs7;
ArbIG 1993 §31 Abs2 litp;
ArbIG 1993 §33 Abs7;
VStG §31 Abs3;

Rechtssatz

Die Durchführung von Vormerkungen iSd § 95 Abs 7 ADNSchV ist nicht notwendigerweise mit demselben Zeitpunkt befristet. Es ist denkbar, daß die Verfassung einer solchen Vormerkung auch in angemessener Zeit nachträglich - also noch nach dem Ablauf der Frist für die Durchführung - erfolgt. Mit diesem Zeitpunkt würde dann die Strafbarkeit des in der Unterlassung der Vormerkung bestehenden Verhaltens enden. Ein strafbares Unterbleiben des Vormerkens der Überprüfung liegt auch vor wenn die Überprüfung selbst unterblieben ist. Der Unrechtsgehalt ist dann wesentlich höher.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994020094.X01

Im RIS seit

23.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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