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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §33 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 84/13/0145 B 4. Juni 1986 RS 1Stammrechtssatz
Bei einer Bescheidbeschwerde bewirkt die Beseitigung des angefochtenen Bescheides durch wen und aus welchem Titel immer, die Klaglosstellung des Beschwerdeführers; denn die gesetzlichen Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit gewährleisten nämlich der Partei nicht den Anspruch auf verwaltungsgerichtliche Feststellungen der Gesetzmäßigkeit von Bescheiden an sich, sondern den auf die Aufhebung gesetzwidriger Bescheide, die in die Rechtssphäre der Partei eingreifen. Die Feststellung der Gesetzwidrigkeit des angefochtenen Bescheides ist nicht das bestimmungsgemäße Ziel der Verwaltungsgerichtshofbeschwerde selbst, sondern der Weg, auf dem die Aufhebung des Bescheides zu erreichen ist. Die Aufhebung eines durch Erkenntnis des VfGH bereits beseitigten Bescheides ist aber schon begrifflich ausgeschlossen.
Schlagworte
KlaglosstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994170146.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
06.04.2011