RS Vwgh 1994/7/8 94/17/0146

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.07.1994
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §33 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 84/13/0145 B 4. Juni 1986 RS 1

Stammrechtssatz

Bei einer Bescheidbeschwerde bewirkt die Beseitigung des angefochtenen Bescheides durch wen und aus welchem Titel immer, die Klaglosstellung des Beschwerdeführers; denn die gesetzlichen Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit gewährleisten nämlich der Partei nicht den Anspruch auf verwaltungsgerichtliche Feststellungen der Gesetzmäßigkeit von Bescheiden an sich, sondern den auf die Aufhebung gesetzwidriger Bescheide, die in die Rechtssphäre der Partei eingreifen. Die Feststellung der Gesetzwidrigkeit des angefochtenen Bescheides ist nicht das bestimmungsgemäße Ziel der Verwaltungsgerichtshofbeschwerde selbst, sondern der Weg, auf dem die Aufhebung des Bescheides zu erreichen ist. Die Aufhebung eines durch Erkenntnis des VfGH bereits beseitigten Bescheides ist aber schon begrifflich ausgeschlossen.

Schlagworte

Klaglosstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994170146.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

06.04.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten