RS Vwgh 1994/7/11 AW 94/09/0024

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Veröffentlicht am 11.07.1994
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §54b Abs3;
VwGG §30 Abs2;

Rechtssatz

Allein das Vorhandensein von einer im Verwaltungsstrafverfahren bestehenden Möglichkeit, die allenfalls im Ergebnis denselben Effekt wie die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung (als gerichtliche Provisorialmaßnahme) herbeiführen könnte, (vgl § 54b Abs 3 VStG), reicht nicht aus, die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 30 Abs 2 VwGG von vornherein auszuschließen. Für einen derartigen "Subsidiaritätsvorbehalt" bei Anwendung des § 30 Abs 2 VwGG fehlt im Gesetz jeder Anhaltspunkt. Sind daher die Voraussetzungen nach § 30 Abs 2 VwGG gegeben, so ist die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, und zwar ungeachtet der Möglichkeit, daß dem Beschwerdeführer noch andere Rechtsbehelfe zur Verfügung stehen, um den Vollzug des angefochtenen Bescheides aufzuschieben.

Schlagworte

Anspruch auf Zuerkennung Rechtzeitigkeit VfGH Begriff der aufschiebenden Wirkung Entscheidung über den Anspruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:AW1994090024.A02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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