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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AuslBG;Rechtssatz
Stattgebung - Bestrafung nach dem AuslBG - Die Erhebung einer Verfassungsgerichtshofbeschwerde oder Verwaltungsgerichtshofbeschwerde, selbst wenn ihr die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde, hindert nicht den Eintritt der formellen Rechtskraft und damit auch nicht die Berücksichtigung der in Beschwerde gezogenen Strafe als Vorstrafe (Hinweis E 10.11.1986, 86/10/0163, AW 86/10/0047). Aus diesem Grund liegen die von der belangten Behörde geltend gemachten zwingenden öffentlichen Interessen nicht vor.
Schlagworte
Entscheidung über den Anspruch Erschwerende und mildernde Umstände Vorstrafen Rechtskraft Besondere Rechtsprobleme Verfahren vor dem VwGH Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Zwingende öffentliche InteressenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:AW1994090024.A01Im RIS seit
20.11.2000