RS Vfgh 1989/9/25 B367/89

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Veröffentlicht am 25.09.1989
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Index

16 Medienrecht
16/02 Rundfunk

Norm

B-VG Art83 Abs2 / Ablehnung der Sachentscheidung
RundfunkG §27 Abs1 Z1 lita
Nö JagdG §125
Nö JagdG §126

Leitsatz

Verneinung der Zulässigkeitsvoraussetzungen zur Erhebung einer Beschwerde nach §27 Abs1 Z1 lita RundfunkG zu unrecht; unmittelbare Schädigung des beschwerdeführenden Jagdverbandes selbst durch einen Hörfunkbeitrag über das Jagdwesen möglich; Entziehung des gesetzlichen Richters

Rechtssatz

Der Verfassungsgerichtshof vermag der belangten Behörde nicht beizupflichten, wenn sie der Auffassung anhängt, daß es hier an den Zulässigkeitsbedingungen des §27 Abs1 Z1 lita RundfunkG fehle.

Entgegen der Auffassung der belangten Behörde, daß der Niederösterreichische Jagdverband im gegebenen Zusammenhang nicht unmittelbar geschädigt worden sein konnte, konnte die behauptete Schädigung die vom Jagdverband repräsentierten Mitglieder und damit notwendig auch den Verband selbst, dem die Interessen seiner Angehörigen zu wahren gesetzlich aufgetragen ist, unmittelbar treffen. Es liefe dem Wortlaut und Sinn des Nö JagdG zuwider, wollte man meinen, wie es der belangten Kommission vorzuschweben scheint, daß die Verbandsmitglieder trotz der gesetzlichen Vertretungspflicht des Verbandes zur unmittelbaren Antragstellung nach §27 RundfunkG genötigt seien.

Dadurch, daß die belangte Behörde, die (Zulässigkeits-)Voraussetzungen des §27 Abs1 Z1 lita RundfunkG zu Unrecht verneinend, dem beschwerdeführenden Jagdverband gesetzwidrig eine Sachentscheidung verweigerte, wurde der Beschwerdeführer im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Rundfunk, Jagdrecht, Interessenvertretung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1989:B367.1989

Dokumentnummer

JFR_10109075_89B00367_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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