RS Vwgh 1994/7/12 92/04/0067

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Veröffentlicht am 12.07.1994
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §13 Abs1;
GewO 1973 §81 Abs1 idF 1988/399;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 92/04/0068

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/05/28 91/04/0008 6

Stammrechtssatz

Der Abspruch über einen Antrag, mit dem eine im Sinne des § 81 Abs 1 erster Satz GewO 1973 der Genehmigungspflicht unterliegende Änderung einer genehmigten Betriebsanlage beantragt wird, hat sich - da es sich hiebei um einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt handelt - ausschließlich am

Inhalt dieses Genehmigungsantrages zu orientieren. Auch nur in diesem Umfang kann rechtswirksam eine Genehmigung erteilt werden, sofern nicht darüber hinaus die Tatbestandsvoraussetzungen des zweiten Satzes dieser Gesetzesstelle vorliegen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1992040067.X01

Im RIS seit

27.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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