RS Vwgh 1994/7/12 92/04/0067

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Veröffentlicht am 12.07.1994
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §74 Abs1;
GewO 1973 §74 Abs3;
GewO 1973 §75;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 92/04/0068

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/07/07 91/04/0338 3

Stammrechtssatz

Dadurch, daß das wesentlich zum Betriebsgeschehen in einer Betriebsanlage gehörende Zufahren zu dieser und das betreffende Wegfahren von dieser - nicht jedoch das bloße Vorbeifahren auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr - dem einer Betriebsanlage zugehörigen Geschehen zuzurechnen ist (nach § 74 Abs 3 GewO 1973 idF 1988/399 allerdings mit Ausnahme der Personen, die die Anlage der Art des Betriebs gemäß in Anspruch nehmen), wird die Grenze zwischen der Betriebsanlage und ihrer Umwelt (Hinweis E 6.2.1990, 89/04/0089, 0090) nicht verändert (Hinweis: E VS 10.10.1979, 1843/77, VwSlg 9943 A/1979).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1992040067.X07

Im RIS seit

27.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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