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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1973 §74 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 92/04/0068Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1993/07/07 91/04/0338 3Stammrechtssatz
Dadurch, daß das wesentlich zum Betriebsgeschehen in einer Betriebsanlage gehörende Zufahren zu dieser und das betreffende Wegfahren von dieser - nicht jedoch das bloße Vorbeifahren auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr - dem einer Betriebsanlage zugehörigen Geschehen zuzurechnen ist (nach § 74 Abs 3 GewO 1973 idF 1988/399 allerdings mit Ausnahme der Personen, die die Anlage der Art des Betriebs gemäß in Anspruch nehmen), wird die Grenze zwischen der Betriebsanlage und ihrer Umwelt (Hinweis E 6.2.1990, 89/04/0089, 0090) nicht verändert (Hinweis: E VS 10.10.1979, 1843/77, VwSlg 9943 A/1979).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1992040067.X07Im RIS seit
27.11.2001