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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §5 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1992/09/22 92/11/0071 3Stammrechtssatz
Die Untersuchung mit einem Atemalkoholmeßgerät ist erst dann abgeschlossen, wenn zwei gültige Meßergebnisse vorliegen (Hinweis E 29.8.1990, 90/02/0024), wobei es nicht gegen das Gesetz verstößt, wenn die zwei gültigen Blasvorgänge nicht unmittelbar hintereinander stattgefunden haben (hier stützte die belBeh ihre Beurteilung der Alkoholbeeinträchtigung auf das Ergebnis des ersten und vierten Meßvorganges, wobei sie den niedrigeren der beiden Werte heranzog).
Schlagworte
Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung AlkomatEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1992030162.X01Im RIS seit
12.06.2001