RS Vwgh 1994/7/12 92/03/0162

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Veröffentlicht am 12.07.1994
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §5 Abs1;
StVO 1960 §5 Abs2a litb;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/09/22 92/11/0071 3

Stammrechtssatz

Die Untersuchung mit einem Atemalkoholmeßgerät ist erst dann abgeschlossen, wenn zwei gültige Meßergebnisse vorliegen (Hinweis E 29.8.1990, 90/02/0024), wobei es nicht gegen das Gesetz verstößt, wenn die zwei gültigen Blasvorgänge nicht unmittelbar hintereinander stattgefunden haben (hier stützte die belBeh ihre Beurteilung der Alkoholbeeinträchtigung auf das Ergebnis des ersten und vierten Meßvorganges, wobei sie den niedrigeren der beiden Werte heranzog).

Schlagworte

Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung Alkomat

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1992030162.X01

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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