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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §45 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1992/05/20 92/03/0047 1Stammrechtssatz
Einem zur Wahrnehmung der Vorgänge des öffentlichen Straßenverkehrs bestellten und geschulten Sicherheitsorgan muß zugebilligt werden, daß er eine ihm bekannte Person verläßlich identifiziert, insbesondere wenn diese in nicht zu großem Abstand an ihm vorbeifährt oder ihr Fahrzeug neben seinem anhält. Dazu kommt hier noch, daß der Besch auch von einem anderen Polizeibeamten bei einer anderen Gelegenheit als Lenker identifiziert wurde (Hinweis E 25.3.1992, 92/03/0010).
Schlagworte
Beweismittel Zeugenbeweis Zeugenaussagen von AmtspersonenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1992030236.X01Im RIS seit
19.03.2001