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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §8;Rechtssatz
Wurde im angefochtenen Bescheid als Antragstellerin und Trägerin der erteilten Genehmigung eines Versuchsbetriebes nach § 354 GewO 1973 eine Person genannt, die unter dieser Bezeichnung im Firmenbuch nicht eingetragen ist, kann der Bf - mangels Parteistellung der Nachbarn in einem Verfahren nach § 354 GewO 1973 - dadurch nicht in seinen Rechten verletzt sein.
Schlagworte
Gewerberecht Nachbar RechtsnachfolgerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1992040191.X03Im RIS seit
20.11.2000