RS Vwgh 1994/7/12 92/04/0191

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Veröffentlicht am 12.07.1994
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §8;
GewO 1973 §354 idF 1988/399;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Wurde im angefochtenen Bescheid als Antragstellerin und Trägerin der erteilten Genehmigung eines Versuchsbetriebes nach § 354 GewO 1973 eine Person genannt, die unter dieser Bezeichnung im Firmenbuch nicht eingetragen ist, kann der Bf - mangels Parteistellung der Nachbarn in einem Verfahren nach § 354 GewO 1973 - dadurch nicht in seinen Rechten verletzt sein.

Schlagworte

Gewerberecht Nachbar Rechtsnachfolger

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1992040191.X03

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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