RS Vwgh 1994/7/12 92/04/0067

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.07.1994
beobachten
merken

Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §356 Abs3;
GewO 1973 §74;
GewO 1973 §75;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 92/04/0068

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1843/77 E VS 10. Oktober 1979 VwSlg 9943 A/1979 RS 1

Stammrechtssatz

Zwischen gewerblichen Betriebsanlagen im Sinne des § 74 Abs 1 GewO 1973 und Straßen mit öffentlichem Verkehr im Sinne des § 1 Abs 1 der Straßenverkehrsordnung 1960 ist - unbeschadet der Frage, inwieweit Privatstraßen unter § 74 Abs 1 GewO 1973 fallen können - grundsätzlich zu unterscheiden. Dies schließt nicht aus, daß die Eignung einer "örtlich gebundenen Einrichtung", die Nachbarn zu belästigen, in Vorgängen, die sich zwar außerhalb, aber im engeren örtlichen Bereich der Betriebsanlage abspielen, liegen kann. Solche Vorgänge sind gegenüber dem Verkehr auf öffentlichen Straßen in der Weise abzugrenzen, daß zwar das wesentlich zum Betriebsgeschehen in einer Betriebsanlage gehörende Zufahren zu dieser und das betreffende Wegfahren von dieser, nicht jedoch das bloße Vorbeifahren auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr dem einer Betriebsanlage zugehörigen Geschehen zuzurechnen ist. (Hinweis auf die zur GewO 1859 ergangenen E vom 27.9.1963, Zl. 0024/62, VwSlg 6104 A/63 und vom 14.2.1964, Zl. 1524/62, VwSlg 6236 A/1964)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1992040067.X05

Im RIS seit

27.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten