Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §37;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1993/12/16 93/09/0334 2Stammrechtssatz
Die Berufungsbehörde ist verpflichtet, Zweifel über die Rechtzeitigkeit der Berufung durch amtswegige Ermittlungen zu beseitigen. Nach Durchführung solcher Ermittlungen allenfalls weiterbestehende Zweifelsfragen wären im Wege der Beweiswürdigung zu beantworten (Hinweis E 14.3.1980, 3101, 3102/79, VwSlg 10070 A/1980).
Schlagworte
Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Freie Beweiswürdigung freie BeweiswürdigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993040138.X02Im RIS seit
11.07.2001