RS Vwgh 1994/7/12 92/03/0200

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Veröffentlicht am 12.07.1994
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §103 Abs2;
VStG §31 Abs1;
VStG §45 Abs1;

Rechtssatz

Übermittelt der Rechtsanwalt des Bf einige Tage nach der Tat für ein Parkvergehen einen Geldbetrag unter Angabe seines Namens und seiner Anschrift an den Gendarmerieposten, hindert dies die Behörde nicht, an den Bf eine Anfrage gemäß § 103 Abs 2 KFG zu richten; solange ein Verwaltungsstrafverfahren nicht abgeschlossen bzw die Verjährungsfrist nicht abgelaufen ist (Hinweis E 14.11.1990, 89/03/0308), kann jedenfalls nicht von einem willkürlichen oder grundlosen Verlangen gesprochen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1992030200.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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