RS Vwgh 1994/7/12 92/04/0067

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.07.1994
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Index

L81000 Immission Luftreinhaltung Schwefelgehalt im Heizöl Smogalarm
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung
82/07 Sonstiges Gesundheitsrecht
83 Naturschutz Umweltschutz
95/05 Normen Zeitzählung

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
GewO 1973 §74 Abs2 idF 1988/399;
GewO 1973 §77 Abs2 idF 1988/399;
ÖAL Richtlinien;
ÖNORM S 5021 Planungsrichtlinie;
VwRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 92/04/0068

Rechtssatz

Allgemeine Lärmbeurteilungsrichtlinen (hier: ÖAL-Richtlinien und ÖNORM S 5021) haben nur jene Bedeutung, die ihnen durch Gesetz (oder Verordnung) beigemessen wird; sie sind, wie andere Sachverhaltselemente, Gegenstand der Beweisaufnahme und der Beweiswürdigung und können ohne Darlegung der ihnen zugrundeliegenden fachlichen Prämissen nicht herangezogen werden (Hinweis 24.1.1980, 1115/79, VwSlg 10020 A/1980). Daraus folgt aber, daß eine unmittelbare Anwendung von Lärmbeurteilungsrichtlinien iZm "raumplanerischen Richtlinien ... für ein erweitertes Wohngebiet" bei Beurteilung von Lärmimmissionen iSd § 77 Abs 2 GewO 1973 nicht statthaben kann, und zwar iSd Beschwerdevorbringens, daß eine Überschreitung der Werte der Richtlinien jedenfalls als unzumutbare Lärmstörung zu werten sei.

Schlagworte

Beweiswürdigung Wertung der Beweismittel Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Verwaltungsrecht allgemein Rechtsquellen VwRallg1 freie Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1992040067.X03

Im RIS seit

27.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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