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L81000 Immission Luftreinhaltung Schwefelgehalt im Heizöl SmogalarmNorm
AVG §37;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 92/04/0068Rechtssatz
Allgemeine Lärmbeurteilungsrichtlinen (hier: ÖAL-Richtlinien und ÖNORM S 5021) haben nur jene Bedeutung, die ihnen durch Gesetz (oder Verordnung) beigemessen wird; sie sind, wie andere Sachverhaltselemente, Gegenstand der Beweisaufnahme und der Beweiswürdigung und können ohne Darlegung der ihnen zugrundeliegenden fachlichen Prämissen nicht herangezogen werden (Hinweis 24.1.1980, 1115/79, VwSlg 10020 A/1980). Daraus folgt aber, daß eine unmittelbare Anwendung von Lärmbeurteilungsrichtlinien iZm "raumplanerischen Richtlinien ... für ein erweitertes Wohngebiet" bei Beurteilung von Lärmimmissionen iSd § 77 Abs 2 GewO 1973 nicht statthaben kann, und zwar iSd Beschwerdevorbringens, daß eine Überschreitung der Werte der Richtlinien jedenfalls als unzumutbare Lärmstörung zu werten sei.
Schlagworte
Beweiswürdigung Wertung der Beweismittel Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Verwaltungsrecht allgemein Rechtsquellen VwRallg1 freie BeweiswürdigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1992040067.X03Im RIS seit
27.11.2001