Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §33 Abs4;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1990/11/28 90/02/0136 4 VwSlg 13331 A/1990Stammrechtssatz
Bei einem telefonischen oder mündlichen Auskunftsverlangen, das unverzüglich zu beantworten ist, ist für die "Gewährung einer Frist" zur Beantwortung der Anfrage der Umstand maßgeblich, ob der Zulassungsbesitzer dem anfragenden Beamten gegenüber erklärt hat, daß er aus bestimmten, näher angeführten Gründen im Augenblick zur Erteilung der geforderten Auskunft nicht in der Lage sei. In einem solchen Fall ist von der Behörde keine Frist zu setzen, es genügt, daß der Zulassungsbesitzer tatsächlich die Möglichkeit hat, innerhalb einer den Umständen nach angemessenen Frist, die dem Wort "unverzüglich" gerecht wird, die Auskunft zu erteilen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1992030200.X04Im RIS seit
11.07.2001