RS Vwgh 1994/7/13 AW 94/08/0009

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Veröffentlicht am 13.07.1994
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977;
ASVG;
VwGG §30 Abs2;

Rechtssatz

Nichtstattgebung - Versicherungspflicht nach dem ASVG und dem AlVG - Mit dem angefochtenen Bescheid stellte die belangte Behörde fest, daß der Erstmitbeteiligte auf Grund seiner Beschäftigung als Koordinator für Bauangelegenheiten für die beschwerdeführende Partei (Republik Österreich/BMWF) in näher angeführten Zeiträumen der Versicherungspflicht nach dem ASVG und dem AlVG unterlegen sei. Die beschwerdeführende Partei beantragte ihrer gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, weil im Falle des Beschwerdeerfolges sämtliche mit der Angelegenheit verbundenen Verrechnungen und Zahlungen mit hohem Verwaltungsaufwand rückabgewickelt werden müßten. Ohne konkrete Angaben über den von der beschwerdeführenden Partei behaupteten hohen Verwaltungsaufwand kann nicht beurteilt werden, ob der Vollzug des angefochtenen Bescheides dh die Hereinbringung von Beiträgen auf Grund eines in Bindung an den angefochtenen Bescheid erlassenen Beitragsbescheides, für die beschwerdeführende Partei einen gegenüber den sonst zu berücksichtigenden Interessen (insbesondere der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse an der Verfügung über diese Beiträge schon während der Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens) unverhältnismäßigen Nachteil mit sich brächte. Dem Aufschiebungsantrag war daher nicht stattzugeben.

Schlagworte

Darlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung Begründungspflicht Unverhältnismäßiger Nachteil

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:AW1994080009.A01

Im RIS seit

18.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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