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L10011 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt BurgenlandNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Wurde über den endgültigen Kanalanschlußbeitrag bereits entschieden, dann erweist sich die neuerliche Vorschreibung des Kanalanschlußbeitrages wegen entschiedener Sache als rechtswidrig. Die Vorstellungsbehörde hätte die Behauptung, daß über den endgültigen Kanalanschlußbeitrag bereits entschieden wurde, überprüfen oder den Berufungsbescheid aufheben müssen. Da sie dies in Verkennung der Rechtslage nicht tat, hat sie ihrerseits schon aus diesem Grund ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet.
Schlagworte
Inhalt der Berufungsentscheidung Inhalt der Vorstellungsentscheidung Aufgaben und Befugnisse der Vorstellungsbehörde Verhältnis zu anderen Materien und Normen Gemeinderecht Vorstellung Zurückweisung wegen entschiedener SacheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1992170176.X01Im RIS seit
06.08.2001