RS Vwgh 1994/7/14 92/17/0176

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.07.1994
beobachten
merken

Index

L10011 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt Burgenland
L37161 Kanalabgabe Burgenland
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;
AVG §68 Abs1;
B-VG Art119a Abs5;
GdO Bgld 1965 §77;
KanalabgabeG Bgld §5;
KanalabgabeG Bgld §6;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Wurde über den endgültigen Kanalanschlußbeitrag bereits entschieden, dann erweist sich die neuerliche Vorschreibung des Kanalanschlußbeitrages wegen entschiedener Sache als rechtswidrig. Die Vorstellungsbehörde hätte die Behauptung, daß über den endgültigen Kanalanschlußbeitrag bereits entschieden wurde, überprüfen oder den Berufungsbescheid aufheben müssen. Da sie dies in Verkennung der Rechtslage nicht tat, hat sie ihrerseits schon aus diesem Grund ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet.

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung Inhalt der Vorstellungsentscheidung Aufgaben und Befugnisse der Vorstellungsbehörde Verhältnis zu anderen Materien und Normen Gemeinderecht Vorstellung Zurückweisung wegen entschiedener Sache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1992170176.X01

Im RIS seit

06.08.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten