Index
L8 Boden- und VerkehrsrechtNorm
B-VG Art18 Abs1Leitsatz
Abweisung des Individualantrages eines Grundeigentümers auf Aufhebung einer Verordnung, mit der ein bestehender Weg zur öffentlichen Verkehrsfläche (zur Gemeindestraße) erklärt wird; öffentliches Interesse an der Erschließung gegeben; richtige Beurteilung der Wichtigkeit der Straße nach den lokalen Verhältnissen; Determinierungsgebot darf in Zusammenhang mit raumordnenden oder wirtschaftlichen Maßnahmen nicht überspannt werdenRechtssatz
Eine Verordnung, mit der - wie hier nach dem (durch den Inhalt des Verordnungsakts belegten) Vorbringen des Antragstellers - ein in der Natur bereits vorhandener und daher benützbarer (privater) Weg zur öffentlichen Verkehrsfläche (nämlich zur Gemeindestraße; §9 Abs3 StrG) erklärt wird (s. dazu den "Auszug aus der Verhandlungsschrift über die 34. Sitzung der Gemeindevertretung am 12.09.1988", S 1 Z2 Abs3, und die Niederschrift vom 18.08.1988 über eine vom Bürgermeister geleitete "Begehung und Besprechung", S 3 Abs2), greift in die Rechtssphäre des betreffenden Grundeigentümers aktuell und nicht bloß potentiell ein; zur Konkretisierung der Wirkung einer solchen Verordnung bedarf es keines weiteren behördlichen Akts (vgl. VfSlg. 8156/1977, 9375/1982, 9377/1982, 9532/1982, 9877/1983, 10754/1986).
Zwar kann sich der Antragsteller nur soweit beschwert erachten, als sich die in Rede stehende Verordnung auf jenen Teil der Straße bezieht, der über das in seinem Miteigentum befindliche Grundstück verläuft, doch ist die Norm nach Inhalt und sprachlicher Fassung - in dieser Beziehung - untrennbar, der Verordnungsprüfungsantrag darum zur Gänze zulässig.
Art18 B-VG verlangt, daß jeglicher Vollziehungsakt am Gesetz auf seine Rechtmäßigkeit hin gemessen werden kann. Dabei müssen alle vom Gesetzgeber verwendeten Begriffe so beschaffen (bestimmt) sein, daß sie einen der Vollziehung fähigen Inhalt umschreiben (VfSlg. 8209/1977, 10296/1984 uva.). Allerdings darf dieses Determinierungsgebot etwa in Zusammenhang mit raumordnenden oder wirtschaftlichen Maßnahmen nach herrschender Auffassung nicht überspannt werden.
Es kann keine Rede davon sein, daß §9 Abs3 StrG, insbesondere der Begriff "vorwiegend für den Verkehr innerhalb der Gemeinde wichtig(e Straßen)", an Hand seiner Merkmale nicht hinreichend meßbar sei und dem Verfassungsprinzip der inhaltlichen Bestimmtheit der Gesetze zuwiderlaufe.
Gesetzmäßigkeit der Verordnung der Gemeindevertretung der Gemeinde Lech vom 12.09.1988, Zl. 101/1988, mit der eine "Straße beginnend ab der Abzweigung von der Lechtalbundesstraße B198 bei der Pizzeria 'Charly' bis zum Tenniszentrum nach §9 Abs3 des StraßenG, LGBl. 1969/8, zur Gemeindestraße erklärt" wurde.
Richtige Beurteilung der Wichtigkeit der Straße nach den regionalen Bedürfnissen; Erschließungsumfang der Gemeinde nicht überschritten.
Die Gemeindevertretung hatte die Norm des §55 Abs3 StrG, die bloß Folgewirkungen der Erklärung eines Straßenstückes zur "Gemeindestraße" umschreibt, bei Erlassung der angefochtenen Verordnung gar nicht anzuwenden, weshalb auf die entsprechenden, vor dem Verfassungsgerichtshof im gegenständlichen Verfahren geltend gemachten verfassungsrechtlichen Bedenken nicht weiter einzugehen war.
Schlagworte
Straßenverwaltung, Gemeindestraße, VfGH / Kosten, Determinierungsgebot, VfGH / IndividualantragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1989:V7.1989Dokumentnummer
JFR_10109075_89V00007_01